Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 Art. 1 Vertrag

Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Auftragsbestätigung vorliegt und beide Parteien sich über die allfallenden Arbeiten und Konditionen geeinigt haben. Allroundservice Grimm GmbH verpflichtet sich, die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen vollständig zur Zufriedenheit des Kunden zu vollenden. Für Schäden, Störungen oder Unterbrechungen, die von Mitarbeitern von Allroundservice Grimm GmbH versursacht werden, haftet Allroundservice Grimm GmbH. Haftung von Schäden von empfohlenen Partnerfirmen werden von Allroundservice Grimm GmbH abgelehnt und es werden die (AGB) der betroffenen Partnerfirma geltend gemacht. Für Schäden, Störungen oder Unterbrechung oder Abbruch der Arbeiten, die von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden, kann Allroundservice Grimm GmbH nicht haftbar gemacht werden. Allroundservice Grimm GmbH kann jederzeit von einem Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund von störenden Ereignissen durch Dritte oder im Falle von höherer Gewalt, oder unzumutbaren Zuständen die Arbeit nicht zufriedenstellend erledigt werden kann. Ein Vertrag ist geltend, sobald der Auftraggeber Allroundservice Grimm GmbH eine mündliche oder schriftliche Zusage erteilt, hat Nach retournierung des Arbeitsvertrages wird dem Auftraggeber auf Wunsch eine Kopie zugestellt. Der Auftraggeber bestätigt mit dem unterschriebenen Vertrag sich über die (AGB) der Allroundservice Grimm GmbH informiert zu haben und gibt sich mit diesen einverstanden. Allroundservice Grimm GmbH darf die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern, ohne dass die bestehenden Vertragspartner besonders informiert werden müssen. Die (AGB) können jeder Zeit auf der Internetseite www.allroundservice-grimm.ch nachgelesen werden, oder werden auf Wunsch als Korrespondenz versandt werden.

 

Art. 2 Pflichten Vertragspartner

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche zur Erbringung der vereinbarten Leistung und deren erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen, Nachteile oder gar Nichterfüllung der zu erbringenden Leistung durch die Allroundservice Grimm GmbH, haftet die Allroundservice Grimm GmbH in keiner Art und Weise.  Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Reklamationen, welche aus Vertragsabweichungen entstanden sind, in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer von Allroundservice Grimm GmbH eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Es gilt das schweizerische Recht des Kanton Zürich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Integrierter Bestandteil des Vertrages mit dem Auftraggeber. Durch die schriftliche Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechtlich gültige Auftragserteilungen sind unter anderem E-Mail, Telefonische oder mündliche Zusagen mit schriftlicher Ausführung.

 

Art. 3 Gewährleistung

Die Allroundservice Grimm GmbH gewährleistet eine zufriedenstellende wie zeitgemässe Arbeitserledigung.
Die Gewährleistungspflicht von Allroundservice Grimm GmbH entfällt, wenn der Vertragspartner oder Unbefugte, die von Allroundservice Grimm GmbH erbrachte Leistung verändert, umgestaltet oder zunichte macht.

 

Art. 4 Offerten

Auftragsanfragen jeglicher Art, werden schriftlich oder telefonisch mit der Allroundservice Grimm GmbH besprochen sowie einen nahefolgenden Termin vereinbart. Offerten werden von Allroundservice Grimm GmbH Kostenlos erstellt und nach Fertigstellung zusammen mit dem Vertrag an den Auftraggeber versandt.

 

Art. 5 Aufträge durch Drittpersonen (Amt, Vormund, Familienangehörige o.ä)

Die Person, welche einen Vertrag von der Allroundservice Grimm GmbH abgeschlossen hat, wird als Auftraggeber verantwortlich gemacht. Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, dass die Arbeiten, die zum Start freigegeben wurden mit der betroffenen Person besprochen wurden. Die Allroundservice Grimm GmbH legt jede Haftung für Emotionale Auswirkungen ab. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass keine Störung oder Arbeitsbehinderung durch die betroffene Person stattfinden.

 

Art. 6 Abgabe

Der Abgabetermin wurde auf dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag hinterlegt und wird von der Allroundservice Grimm GmbH als verbindlich angesehen. Liegt eine Terminänderung vor, muss dies frühzeitig schriftlich/telefonisch gemeldet sowie von Allroundservice Grimm GmbH bestätigt werden. Die durch Allroundservice Grimm GmbH erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber unmittelbar nach erbrachter Leistung, sorgfältig zu prüfen. Sollte der Auftraggeber verhindert sein, kann eine Drittperson mit klaren Vorgaben des Auftraggebers und Vollmacht die Abnahme durchführen. Bei Mängeln wird jedoch die Meinung des Auftraggebers geltend gemacht.

 

Art. 7 Räumungen

Bei Räumungen jeglicher Art kann eine Offerte nach Aufwand erstellt werden um schlecht einschätzbare Gewichts- Entsorgungskosten sowie Arbeitsaufwand zu gewährleisten. Der Auftraggeber gibt mit seiner Unterschrift das Objekt zur Komplett- oder Teilräumung frei. Im Falle einer Teilräumung muss das zu Entsorgende Gut richtig markiert sein. (Klebeband) Die zu Entsorgenden Gegenstände sind zur freien Verfügung von Allroundservice Grimm GmbH und deren Interessen.

 

Art. 8 Entsorgungen

Der Auftraggeber verzichtet auf Eigenbedarf der Ware die zu entsorgen ist. Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet Waagscheine von Sperrgutentsorgungen einzusehen. Die zu entsorgende Ware, ist der Allroundservice Grimm GmbH für weitere Benützung/Veräußerung bei Bedarf ausdrücklich vorbehalten. Für recyclebare Gegenstände kann kein Waagschein angefordert werden.

 

Art. 9 Umzug

Allroundservice Grimm GmbH haftet nur für Teilschäden, die nachweislich durch Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden ist. Außerdem wird ein Kaufbelegt des geschädigten Gegenstandes gefordert, um den Zeitwert des Gegenstandes zu ermitteln. Die Haftung von Allroundservice Grimm GmbH beginnt mit der Abnahme der Güter und endet mit dem Abladen / Auspacken der Gegenstände am Bestimmungsort. Bereits bestehende Schäden an Miet- / Eigentumsobjekten oder Mobiliar welche nicht von Allroundservice Grimm GmbH verursacht wurden, werden dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn gemeldet und notiert. Allroundservice Grimm GmbH verpflichtet sich mit dem Vertrag, den Umzug sorgsam sowie zeitgemäß zu vollenden.

 

Art. 10 Reinigung

Allroundservice Grimm GmbH verpflichtet sich alle Reinigungsarbeiten nach Bestem Wissen und zu der Zufriedenheit des Auftraggebers zu vollenden. Mögliche Mängel oder Fehler der Leistungserbringung, werden von Allroundservice Grimm GmbH durch gemeinsam vereinbarte Nachbesserung innerhalb einer vereinbarten Zeit kostenlos erledigt / Verbessert.

 

Art. 10a Unterhaltsreinigung 

Unterhaltsreinigungs- Aufträge werden zusammen mit dem Kunden Individuell ausgearbeitet. Allroundservice Grimm GmbH haltet sich stehts an das ausgearbeitete „Pflichtenheft“ und versucht die Arbeiten so gut wie möglich zu bewerkstelligen. Spontan Einsätze werden mit einem Zuschlag von 25Fr. / Stunde verrechnet. Arbeiten die nicht im Arbeitsvertrag Inbegriffen sind werden nach Aufwand zu den Allgemeinen Konditionen von Allroundservice Grimm GmbH verrechnet

 

Art. 11 Lagerung

Allroundservice Grimm GmbH hat kein Recht die vom Auftraggeber eingelagerte Ware einzusehen. Illegale Gegenstände, Allgemeine Lebensmittel, allgemeine Hehler Ware, lebende wie tote Lebewesen sind, strengstens untersagt bei Allroundservice Grimm GmbH einzulagern. Auf dem Vertrag bestätigt der Auftraggeber, dass sich in der einzulagernden Ware nichts Verbotenes befindet. Der Auftraggeber wird dementsprechend für den Inhalt haftbar gemacht. Die Eingelagerten Gegenstände sind versichert, Kündigung nur per Ende Monat oder nach Mietvertrag, Zugang zum Lager nur nach Anmeldung. Lagerbesichtigungen werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die üblichen Räumungstarife. Vom Kunden gewünschte Auslieferungen werden nach Aufwand verrechnet. Es gilt der Räumungstarif 60Fr./Std. + Fahrzeug.

·          Lagerrabatte Stammkunden und Dauermieter erhalten ab 2021 einen Stellplatzrabatt abhängend von der Eingelagerten Paletten Menge und einen Stammkundenrabatt von 5%.

·          Räumung der Eingelagerten Gegenstände Der Auftraggeber wird mit Ausstellung der AGB’s darüber in Kenntnis gesetzt, dass Unbezahlte Lagerungen nach Ablauf einer 3 Monatigen Frist Kostenpflichtig zu Lasten des Auftraggebers Entsorgt werden. Es gelten die Üblichen Entsorgungstarife.

 

Art. 12 Dienstleistungen

Das Anbieten von Dienstleistungen rund um das Wohnen und Leben gehört zum Kerngeschäft von Allroundservice Grimm GmbH und ist beliebig erweiterbar, solange es um Haus, Umgebungsarbeiten oder Sonstige Dienste für die Bevölkerung geht. Bei Gemeinschaftlichen Diensten für dritte oder Subunternehmen wird jegliche Haftung an Menschen und Material abgelehnt.

 

Art. 13 Verkauf auf Kommissionsbasis

Allroundservice Grimm GmbH entscheidet mit oder ohne den Auftraggeber welche Gegenstände verkauft werden können und erhält auf jeden Erfolgreich verkaufen Artikel 25% Provision, Einstellgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers, es gibt keine Garantie für Verkäufe, keine Garantie für Wunschpreise. Es gelten immer die AGB's der Verkaufsplatform. Nachträglich entstehende Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand verrechnet.

 

 

Art. 13a Verkäufe aus eigener Hand

Gegenstände, die aus Haushaltsauflösungen oder ähnlichem stammen, kann Allroundservice Grimm GmbH ohne vorherige Absprache zum Verkauf anbieten, sobald ein Objekt zur Räumung / Entsorgung frei gegeben wurde. Allroundservice Grimm GmbH lehnt jegliche emotionalen oder Finanziellen Ansprüche ab und verweist auf die geltenden AGBs und den Unterzeichneten Dienstleistungsvertrag.

 

 

Art. 14 Gartenarbeiten

Gartenarbeiten jeglicher Art werden mit 70.- / Std. / Pers., Anteilsmässige Verrechnung der Gartengeräte, bei Notwendiger Fahrzeug oder Geräte Miete muss dies Zwingen erst mit dem Auftraggeber besprochen und abgesegnet werden. Die Entsorgungstarife sind individuell je nach anfallenden Gütern. Arbeitsaufträge nur nach Besichtigung mit dem Auftraggeber angenommen. Bei Extremer Witterung liegt die Ausführung der Abreitseinsätze im Auge des Auftragnehmers / Arbeiters. Fahrzeuganteil geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

Art. 15 Winterdienst / Pikettdienst

Winterdienste wie Schneeräumung oder Gehweg Salzungen Geräte und Tausalz wird vom Auftraggeber gestellt oder im Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Pikettdienst wird monatlich mit 120.- in Rechnung gestellt und dauert generell von Anfang November bis Mitte April. Ausser es werden vertraglich geregelte Dienstzeiten erstellt. Sollte der Auftragnehmer Einkäufe tätigen wie z.b den Einkauf von Tausalz wird dem Auftraggeber den Kaufbeleg der Rechnung beigelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich Innerhalb von max. 1 Stunde am Auftragsort zu sein und die möglichst rasche Beendigung der Arbeiten zu gewährleisten. Schneeräumungen bei dauerhaft Schneereichem Wetter wird möglichst in einem gesunden Verhältnis bewerkstelligt.

 

Art. 16 Anfahrten / Fahrzeuge

Kosten gehen Immer zu Lasten des Auftraggebers, nach Möglichkeit und Interesse werden diese bei Daueraufträgen Pauschal in Auftrag integriert. Auf Grund des stetig steigenden Unterhalts und Lebenserwartungskosten behält sich Allroundservice Grimm GmbH eine jährlich anpassende Tarifänderung vor.

 

Art. 17 Hauswartungen / Ferienvertretung

Wird Immer im Vorhinein ein Pflichtenheft erstellt oder ein Rundgang mit der Ansprechperson vereinbart. Bei Ferienvertretungen müssen zwingend Rechnungsadresse, Liegenschaftsbewirtschaftung und Eigentümer klar ersichtlich sein. Arbeiten welche sich nicht im Rahmen des Pflichtenhefts befinden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kontaktangaben von den Dienstleistern, die für das Objekt Zuständig sind wie zum beispiel: Sanitär, Elektromonteur oder sonstige Notfallkontakte sollten klar ersichtlich sein.

·          Express Zuschlag Für einen Notauftrag wird ein Express Zuschlag verrechnet, die Höhe der Summe wird bei Auftragserteilung mit dem Auftraggeber mündlich besprochen und auf der Schlussrechnung als Express Zuschlag bezeichnet.

·          Gefahrenzulage Bei extremen Situationen ist es Allroundservice Grimm GmbH gestatten eine Gefahrenzulage zu verrechnen wie zum Beispiel in Messi-Wohnungen oder sonstigen Unzumutbaren befindet. Der Zuschlag wird individuell veranschlagt und muss mit dem Auftraggeber schriftlich abgesegnet werden.

 

Art. 18 Zahlungsverzug

Der Auftraggeber hat die übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten wird dem Kunden eine Zahlungserinnerung zugestellt. Nach Ablauf von 10 Werktagen wird dem Kunden die 1. Mahnung zugestellt. Inklusive einer Mahngebühr von 5 Fr. Nach weiteren 10 Werktagen wird dem Kunden die 2. Mahnung zugestellt inklusive Androhung auf Betreibung und 10 Fr. Mahngebühr. Nach Ablauf der Mahnfrist wird eine Betreibung zu Lasten des Kunden eingereicht.

 

Art. 19 Preise

 

Update: 14.07.2023  

Auf Grund der zum teils niedrigen Zahlungsmoral sehen wir uns leider gezwungen die Zahlungsfrist für unsere Dienstleistungen von 30 auf 14 Tage zu verkürzen. Die änderungen treten umgehend in Kraft.  Kunden werden zusätzlich auf den Dienstleistungsrechnungen über die neuen Zahlungskonditionen informiert. 

 

Die Preise variieren je nach Arbeitsaufwand. Bei grösseren Aufträgen ist Allroundservice Grimm GmbH eine Teilzahlung vorbehalten, welche zu 50% vor Arbeitsbeginn beglichen werden muss. Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Vertrag die allfällige Rechnung Fristgerecht (innert 14 Kalendertagen) zu bezahlen. Bei nicht Fristgerechten Einzahlungen des fehlenden Betrages werden zwei Zahlungserinnerungen versandt. Werden diese nicht beachtet ist es Allroundservice Grimm GmbH ausdrücklich vorbehalten eine Betreibung einzuleiten. Allroundservice Grimm GmbH ist die Preisgestaltung vorbehalten. Alternative Zahlungsmittel können nach Absprache und beidseitiges Einverständnis auch als Entlohnung gelten, müssen aber schriftlich festgehalten sein. Lagerpreis Anpassungen müssen von Allroundservice Grimm GmbH mindestens 6 Monate im Voraus bekannt geben. Konditionen von dritten werden jährlich abgeglichen und nötigenfalls angepasst. Preiskorrekturen werden im Vorfeld bekannt gegeben.

 

Aktualisiert: July 2023